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Sucht man in Deutschland Informationen über das alte "Qingdao", und die damals erbauten Gebäude, so stößt man unweigerlich auf die deutsche Kolonialgeschichte in China, aber auch auf die anschließende Besetzung dieses Gebietes während des ersten Weltkrieges durch Japan.
Erste Bestrebungen Deutschlands im ostasiatischen Raum einen Stützpunkt zu besitzen, lassen sich bis zur Mitte des 19ten Jahrhunderts zurückverfolgen. Im Jahre 1859 operierte erstmals ein Geschwader der Königlich Preußischen Marine in dieser Region.
Ziel war es, dem deutschen Chinahandel einen militärischen Rückhalt zu verschaffen, ohne den deutsche Kaufleute nur unter erschwerten Bedingungen hätten operieren können. Den Opiumkrieg (1839-
1896 beschloss die Reichsregierung unter Kaiser Wilhelm II den Erwerb eines Stützpunks in China aktiv zu betreiben. Ein Übergriff auf deutsche katholische Missionare der Steyler Mission , bei dem die Missionare Nies und Henle getötet wurden, wurde daher als Anlass genommen, ein Geschwader der Kaiserlichen Marine (Nachfolger der Königlich Preußischen Marine), bestehend aus den Schiffen S.M.S. Kaiser, S.M.S. Prinzess Wilhelm und S.M.S. Cormoran (später noch S.M.S. Irene und S.M.S. Arcona) zu entsenden und China ein Ultimatum zur Überlassung eines Pachtgebietes zu stellen.
Angesichts der militärischen Übermacht wurde am 6.März 1898 der "Pachtvertrag von Kiautschou" unterzeichnet, der dem Deutschen Reich für 99 Jahre einen Stützpunkt in China garantierte. Am 27. April 1898 erklärte Kaiser Wilhelm II. Kiautschou offiziell zum Schutzgebiet des Deutschen Reiches. Kiautschou war aber nicht dem Reichskolonialamt unterstellt, sondern der Reichsmarineverwaltung.
Das "Schutzgebiet" umfasste die Kiautschou-
Die Stadt Kiautschou (Jiaozhou), die der Namensgeber der gleichnamigen Bucht war, gehörte jedoch nicht zum Pachtgebiet. Hauptstadt des Gebietes wurde das Fischerdorf Tsiantao, das von den Deutschen als Tsingtau oder Tsingtao bezeichnet wurde. Sprach man von Kiautschou, so meinte man das Gebiet.
Teil II des Pachtvertrages regelte den Bau und Betrieb von Eisenbahnlinien in der Shandong-
Teil III des Vertrages sicherte Deutschland außerdem Prioritätsrechte in Shandong zu, das heißt, bei Aufträgen an ausländische Firmen sollten deutsche Unternehmen stets den Vorzug erhalten.